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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer)

auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie

etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen

des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form

(§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches

Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vor liegt und nichts

anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Zugang beim

Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen,

Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder massgenau, soweit nicht

diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Der Auftraggeber hat etwaige Unstimmigkeiten von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder

sonstigen technischen Daten unserer Auftragsbestätigung mit den tatsächlichen Gegebenheiten

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hieraus sich ergebende spätere Mehrkosten und

Schäden gehen ansonsten zu Lasten des Auftraggebers.

4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,

Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne

Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen

zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den

Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem

Fall zu vernichten.

5. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem

Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige

Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

6. Bestellungen von Sonderanfertigungen können nach Auftragsbestätigung weder geändert

noch rückgängig gemacht werden.

III. Preise

1. Die Preise des Auftragnehmers sind Festpreise. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den

am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen. Die Preise gelten in Euro

ab Werk (sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt) zzgl. Verpackung,

Fracht- und sonstigen Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.

2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu erhöhen, wenn

nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen

oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf

Verlangen nachgewiesen.

3. Bei den Preiskalkulationen setzt der Auftragnehmer voraus, dass die der Angebotsabgabe

zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits

vollständig ausgeführt sind und er seine Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung -

erbringen kann. Seine Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners,

ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Mehraufwendungen an Material oder

Arbeiten, die über den vereinbarten Umfang unserer Lieferungen und Leistungen hinausgehen,

werden gesondert berechnet. Maurer-, Stemm- und Erdarbeiten sowie elektrische

Installationen gehören nicht zu unseren Leistungen. Strom- und Wasserkosten müssen bauseits

getragen werden, sofern dies nicht abweichend ausdrücklich vereinbart wurde.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Grundsätzlich sind 50% des Auftragswertes bei Materialanlieferung, der Rest nach Fertig-

stellung der Arbeit ohne Abzug fällig.

2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort

fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/

Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), nach Abnahme spätestens binnen

14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-

Tagesfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen.

3. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte werden

nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an genommen. Gutschriften

über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges und mit Wertstellung des

Tages, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen können; bankmäßige Zinsen

und Diskontspesen, einschließlich der Kosten der Zahlungsbarstellung des Einzuges, sind

von dem Auftraggeber zu tragen und sofort zu bezahlen.

4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen

aufrechnen. Der Auftraggeber kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend

machen, die aus einem anderen als dem vorliegenden Vertrag resultieren.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn

der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme

kommt.

6. Alle Forderungen des Auftragnehmers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener

und gutgeschriebener Akzepte sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen

nicht eingehalten oder nach dem Abschluss Umstände bekannt werden, die auf eine wesentliche

Vermögensverschlechterung des Auftraggebers schließen lassen. Im letzteren Falle ist

der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer

Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen und

nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

Er kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf

Kosten des Auftraggebers verlangen.

7. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere

Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

8. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von dem Auftragnehmer durch Bürgschaft

aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

V. Ausführung/Mitwirkung/Beendigung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,

spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber

zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen

beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn nebst kostenloser Bereitstellung eines

Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet und eine vereinbarte Sicherheit bzw. eine

vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Das Ziel verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten

- innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in

Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

3. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so

ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige

mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit

in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete

Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen

bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss

eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten haben (insbesondere

auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit

solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung der Lieferung von erheblichem

Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten,

Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger

Hindernisse teilt der Auftragnehmer baldmöglichst mit. Der Auftraggeber kann die Erklärung

verlangen, ob der Auftragnehmer zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern

bzw. leisten will. Erklärt er sich nicht baldmöglichst, kann der Vertragspartner zurücktreten.

Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen oder -einstellungen sind, soweit gesetzlich

zulässig, ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht.

5. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so haftet er nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In keinem Fall wird für das Verschulden der Vorlieferanten

eingestanden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche

gegen den Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten. Das Recht des Auftraggebers

zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt

unberührt.

6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und

eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles

vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige

Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen,

wie z.B. Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Rohmaterial usw., und zwar gleichgültig, ob

diese Umstände bei dem Auftragnehmer oder seinen Lieferanten eintreten.

7. Verweigert der Auftraggeber rechtswidrig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme

der vertraglichen Leistung, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ablehnen

und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des Bestellpreises verlangen.

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber, die Geltendmachung

eines nachgewiesenen höheren Schadens dem Auftragnehmer vorbehalten.

8. Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber wird vermutet, dass dem Auftragnehmer zehn

vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten

Vergütung zustehen. Ansonsten gilt § 649 BGB.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt

auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der

Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin

erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung

noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser

Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt

(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt

werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht

gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht

gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll

beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des

Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den

Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

VIII. Sachmängel

1. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme

durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter, gewaltsame Zerstörung oder

durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/

Verschleiß entstanden sind.

3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht

(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel

beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Reparatur-, Ausbesserungs-,

Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,

deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst

entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

• von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch

ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,

bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger

Pflichtverletzung;

• des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

• der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch

im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);

• der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht

jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der

kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,

soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen

bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere

dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes

oder des Grundstücks wird.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes

des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung

der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte

dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche

Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm

das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile

mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet,

so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder

Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen

Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer

ab.

XI. Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen

Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Unternehmer

sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich

rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Unternehmer ist.

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