... seit über 50 Jahren erledigen wir Tankschutzarbeiten aller Art an Diesel-und Heizöltanks
Tankschutz/Tanktechnik - Fachbetrieb nach WHG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer)
auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen
des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form
(§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches
Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vor liegt und nichts
anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Zugang beim
Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen,
Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder massgenau, soweit nicht
diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Der Auftraggeber hat etwaige Unstimmigkeiten von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder
sonstigen technischen Daten unserer Auftragsbestätigung mit den tatsächlichen Gegebenheiten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hieraus sich ergebende spätere Mehrkosten und
Schäden gehen ansonsten zu Lasten des Auftraggebers.
4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den
Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem
Fall zu vernichten.
5. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem
Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige
Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
6. Bestellungen von Sonderanfertigungen können nach Auftragsbestätigung weder geändert
noch rückgängig gemacht werden.
III. Preise
1. Die Preise des Auftragnehmers sind Festpreise. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den
am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen. Die Preise gelten in Euro
ab Werk (sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt) zzgl. Verpackung,
Fracht- und sonstigen Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu erhöhen, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf
Verlangen nachgewiesen.
3. Bei den Preiskalkulationen setzt der Auftragnehmer voraus, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits
vollständig ausgeführt sind und er seine Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung -
erbringen kann. Seine Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners,
ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Mehraufwendungen an Material oder
Arbeiten, die über den vereinbarten Umfang unserer Lieferungen und Leistungen hinausgehen,
werden gesondert berechnet. Maurer-, Stemm- und Erdarbeiten sowie elektrische
Installationen gehören nicht zu unseren Leistungen. Strom- und Wasserkosten müssen bauseits
getragen werden, sofern dies nicht abweichend ausdrücklich vereinbart wurde.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Grundsätzlich sind 50% des Auftragswertes bei Materialanlieferung, der Rest nach Fertig-
stellung der Arbeit ohne Abzug fällig.
2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort
fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/
Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), nach Abnahme spätestens binnen
14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-
Tagesfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
3. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte werden
nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an genommen. Gutschriften
über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges und mit Wertstellung des
Tages, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen können; bankmäßige Zinsen
und Diskontspesen, einschließlich der Kosten der Zahlungsbarstellung des Einzuges, sind
von dem Auftraggeber zu tragen und sofort zu bezahlen.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Der Auftraggeber kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend
machen, die aus einem anderen als dem vorliegenden Vertrag resultieren.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, wenn
der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme
kommt.
6. Alle Forderungen des Auftragnehmers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Akzepte sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder nach dem Abschluss Umstände bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Auftraggebers schließen lassen. Im letzteren Falle ist
der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer
Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen und
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Er kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf
Kosten des Auftraggebers verlangen.
7. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere
Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
8. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von dem Auftragnehmer durch Bürgschaft
aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
V. Ausführung/Mitwirkung/Beendigung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber
zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn nebst kostenloser Bereitstellung eines
Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet und eine vereinbarte Sicherheit bzw. eine
vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Das Ziel verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten
- innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in
Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so
ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige
mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit
in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete
Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen
bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss
eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten haben (insbesondere
auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung der Lieferung von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten,
Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Auftragnehmer baldmöglichst mit. Der Auftraggeber kann die Erklärung
verlangen, ob der Auftragnehmer zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
bzw. leisten will. Erklärt er sich nicht baldmöglichst, kann der Vertragspartner zurücktreten.
Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen oder -einstellungen sind, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht.
5. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so haftet er nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In keinem Fall wird für das Verschulden der Vorlieferanten
eingestanden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche
gegen den Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten. Das Recht des Auftraggebers
zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt
unberührt.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles
vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige
Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen,
wie z.B. Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Rohmaterial usw., und zwar gleichgültig, ob
diese Umstände bei dem Auftragnehmer oder seinen Lieferanten eintreten.
7. Verweigert der Auftraggeber rechtswidrig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme
der vertraglichen Leistung, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ablehnen
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des Bestellpreises verlangen.
Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber, die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens dem Auftragnehmer vorbehalten.
8. Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber wird vermutet, dass dem Auftragnehmer zehn
vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten
Vergütung zustehen. Ansonsten gilt § 649 BGB.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung
noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht
gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll
beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des
Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
VIII. Sachmängel
1. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme
durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter, gewaltsame Zerstörung oder
durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/
Verschleiß entstanden sind.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Reparatur-, Ausbesserungs-,
Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst
entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
• von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch
ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
• des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
• der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch
im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
• der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht
jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der
kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere
dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes
oder des Grundstücks wird.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes
des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte
dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm
das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile
mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet,
so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder
Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen
Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer
ab.
XI. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Unternehmer
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Unternehmer ist.